
Der Pfandkredit ist ein typischer Kurzeitkredit und sicherer Weg zur
Problemlosen Geldbeschaffung für jedermann:
Geld leihen , ohne Schulden zu machen ! Diskretion Ehrensache
Problemlose Geldbeschaffung
Preis: Je nach Schätzung
• Ideal zum Überbrücken kurzfristiger Engpässe
( kein Verkauf nur beleihen , z.B. Familienschmuck )
• Schnell , einfach und unbürokratisch in der Abwicklung
• Kein Gehaltsnachweis , Finanzauskünfte etc. erforderlich – nur Personalausweis
• Gesetzlich geregelte Abwicklung , gesetzlich festgelegte Zinsen und Gebührensätze
Akzeptierte Wertgegenstände:
• Schmuck , Uhren
• Gold und Silberwaren
Was kostet Pfandkredit?
Zinsen von einem Prozent und eine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsgebühr pro Monat
– für sachgemäße und sichere Aufbewahrung und die Versicherungskosten.
Beispiel: Ein Kredit über 100 Eure kostet 1 Eure Zinsen und eine Gebühr von 2,50 Eure.
Lösen Sie Ihr Eigentum innerhalb des ersten Monats wieder aus , zahlen Sie 103,50 Eure.
Sie können auch verlängern. Sie zahlen lediglich die angelaufenen Zinsen und Gebühren
plus Darlehensbetrag.
Laufzeit des Pfandkredites:
Die Laufzeit des Pfandkredites beträgt 3 Monate:
Gebühren des Pfandkredites:
Für jeden Monat werden 1% Zinsen des
Darlehensbetrages berechnet. Dazu kommen eine
monatliche Gebühr für die Verwahrung des Pfandes.
die Gebühr richtet sich ebenfalls nach der Darlehens-
Höhe. Die Höhe dieser Gebühr ist gesetzlich vorgeschrieben
und richtet sich nach folgender Tabelle:
Gesetzliche Gebührentabelle
Darlehen bis Erhobene
einschließlich Verwahrungsgebühr
15,-- € 1,00 €
30,-- € 1,50 €
50,-- € 2,00 €
100,-- € 2,50 €
150,-- € 3,50 €
200,-- € 4,50 €
300,-- € 6,50 €
Bei einem Darlehenbetrag ab
301,00 € berechnen wir 4% des Darlehensbetrages als monatliche Gebühren. Wenn Sie
ihren Pfandvertrag verlängern möchten sind lediglich die Zinsen und Gebühren für die
abgelaufene Zeit zu zahlen. Sie erhalten mit der Verlängerung einen neuen Pfandschein
mit der Laufzeit von 3 Monaten.
Bestätigung über den Abschluß eines Pfandkreditvertrages (kein Nachnahmeversand)
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
- Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandverleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
- Der / die Verpfänder / in erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines dass das Pfandstück sein / ihr freies Eigentum ist.
- Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden , so ist der/ die Verpfänder/in von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst(Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der/dir Verpfänder/in dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat,oder ist er zur Herausgabe verurteilt gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiherdas Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehendenAbsatz zu zahlende Betrag, so haftet der/die Verpfänder/in in dieser Höhe.
- Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkosten kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden , soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des/der Pfandscheininhabers/in zur des Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
- Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkosten und nurim Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
- Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich von dem/der Verpfänder/in dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen,in dem er/ sie entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand naher beschreibt.Macht der / die den Verlust ausreichend glaubhaft so erhält er / sie zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
- Zinsen und Unkostenvergütung die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
- Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich gemacht worden , so bedarf es , falls weitere Versteigerungen nötig werden , in den nachfolgendenBekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebener Pfänder.Verpfänder/in und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des/der Auslösungberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet , so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstückeberechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.Hat der/die Verpfänder/in als Unternehmer/in einen Gegenstand seines/i ihres Betriebsvermögens verpfändet ist der Pfandleiher in Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt im / ihr gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
- Der Überschuss steht dem/ der Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Ziffer6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand , der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen , sowie der anteiligen Versteigerungskosten, sowie diese nicht von dem/ der Käufer / in erhoben werden, bleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt, die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres , in dem das Pfand verwertet worden ist.
- Das Pfand ist auf kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensvertrag gegen Feuer- und LeitungswasserSchäden , gegen Einbruch- Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert.Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitere Haftung insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder Deal. ist ausgeschlossen, soweit nichtdem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
- Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden . Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der/die Verpfänder / in mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwicklung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag , im Falle der Erneuerung bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen undUnkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen.Der Versand erfolgt auf Gefahr des / der Auftraggebers / in. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziffer 10 Abs. 3 Satz 2Schecks , Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.Bei brieflichen Anfragen wird gebeten Rückporto beizulegen.
- Gerichtstand und Erfüllungort ist - soweit nicht gesetzlich anderes geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandvertrag abgeschlossen worden ist.
Warnung:
Dieser Pfandschein ist kein Handelsobjekt ; wer ihn beleiht oder kauft , handelt auf sein / ihr eigenes Risiko. Der / die in ihm bezeichnete Verpfänder / in kann seine / ihre Rechte aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheines geltend machen , wenn er / sie dessen Verlust glaubhaft macht.
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Nehmen Sie nur soviel Kredit wie Sie auch zurückzahlen können!